Stellungnahme zum Informationsfreiheitsgesetz

Grundlegende Vorstellungen der Piratenpartei zu einem Informationsfreiheitsgesetz

Die Piratenpartei Österreichs unterstützt die Schaffung transparenter Strukturen, um das Vertrauen in Politik und Verwaltung zu stärken und Kontrolle und Mitbestimmung zu ermöglichen. Dabei darf Transparenz aber nicht nur Elemente des Haushalts aufgreifen,  sondern muss auch bei Entscheidungsfindungen, Vertragsabschlüssen und  bei Berichten zu politischen Themen angewandt werden. Grundsätzlich soll  das Informationsrecht des Bürgers hin zu einer Informationspflicht der  Verwaltung entwickelt werden. Transparenz in Politik und Vollziehung soll ein Grundsatz sein, der nicht erst im Anlassfall immer wieder aufs neu erstritten werden muss.  Die Prinzipien von Open Data sollen auch an dieser Stelle eingehalten werden.
Informationen, die bei Behörden vorhanden sind, sollen der  Allgemeinheit zugänglich gemacht und verbreitet werden, um über die  bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs-  und Willensbildung zu fördern und Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen. Diese Regelung soll für sämtliche  Verwaltungsebenen gelten. Sie schließt auch natürliche oder juristische  Personen im privatrechtlichen Sinn (Unternehmen) ein, soweit sie öffentliche  Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, besorgen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des  Bundes, der Länder, der Bezirke oder Gemeinden unterliegen.
Jede Person soll nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen  Stellen sowie auf Veröffentlichung der im Abschnitt „Anwendungsbereich“  genannten Informationen haben.
Diese Forderung betrifft insbesondere den B-VG Art. 20 Abs. 3,  der die so genannte „Amtsverschwiegenheit“ in Form eines Gesetzes im  Verfassungsrang festschreibt.

Schließlich spricht sich die Piratenpartei dafür aus, die Gesetzgebungskompetenz ausschließlich dem Bund zuzuordnen und nicht etwa bloß die Grundsatzgesetzgebung.

Anwendungsbereich

Die heimischen Behörden verfügen über eine Vielzahl von  Informationen. Viele davon sind der Öffentlichkeit nicht oder nur schwer  zugänglich. Um Verwaltungshandeln transparent zu machen, sollen diese grundsätzlich vollständig publiziert werden – nur in Ausnahmefällen soll dazu ein Antrag notig sein bzw die Auskunft verweigert werden dürfen.

Die Veröffentlichungspflicht soll insbesondere gelten für:

  • in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse nebst zugehörigen Protokollen und Anlagen;
  • Verträge im Bereich der Daseinsvorsorge;
  • Budgets sowie Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne;
  • Richtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften;
  • amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte;
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag  gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer  Vorbereitung dienen;
  • Geodaten;
  • Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen  Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie  über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer  Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden;
  • öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne;
  • die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide;
  • Subventions- und Zuwendungsvergaben; sowie
  • die wesentlichen Unternehmensdaten öffentlicher Beteiligungen  einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und  Nebenleistungen.

Schutz personenbezogener Daten

Die Piratenpartei setzt sich neben einem umfassenden Recht auf Informationen jedoch auch für Datenschutz ein. Daher sind die Bestimmungen des DSG2000 und insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz als solches zu berücksichtigen.

Eine Regelung, die eine nachhaltige Verbesserung der Informationsfreiheit schafft, muss nach unserer Einschätzung jedoch wesentlich weiter reichen als der vorliegende Ministerialentwurf und sollte die nachfolgenden Mindestanforderungen zur Herausgabe von Informationen enthalten:

Personenbezogene Daten
Herausgabe auf Antrag,wenn dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist; zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl erforderlich ist;  der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat; ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

Schutz öffentlicher Belange

Von der Informationspflicht ausgenommen werden  sollen Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die  vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen  oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde (nicht der unmittelbaren  Entscheidungsfindung dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten,  regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder  Stellungnahmen Dritter).
Dasselbe betrifft auch andere Informationen zu, soweit und solange deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die  Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die  innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde; sowie
durch deren Bekanntgabe ein Gerichtsverfahren, ein  Ermittlungsverfahren, ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde.

Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

Informationen sind nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen unverzüglich im Volltext in elektronischer  Form auf der zentralen Online-Plattform data.gv.at zu veröffentlichen.  Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und  druckbar sein. Im Internetzeitalter sollten alle Informationen von öffentlichem Belang, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, für alle Bürger niederschwellig abrufbar sein.

Zugang zur Information

Die auskunftspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten unmittelbar zugänglich zu machen.

Bescheidung des Antrags

Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen kurzfristig, in der gewünschten Form zugänglich. Die Ablehnung eines Antrags soll durch schriftlichen Bescheid erfolgen, der binnen fester und kurzer Fristen auszufertigen ist.

Unabhängige Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit

Eine Person, die sich durch die Erledigung ihre Antrages oder durch Säumnis der Behörde beschwert sieht, soll die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen können. Die Kommission stellt dafür geeignete Mittel (etwa Online-Formulare, Kontaktmöglichkeiten via Telefon oder Sprechstunden) zur Verfügung.
Die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die in einem öffentlichen und transparenten Verfahren bestellt werden.
Stellt die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie diese zur Mängelbeseitigung auf. Erheblichen Verletzungen der Informationspflicht werden in einen regelmäßigen Bericht aufgenommen, der alljährlich veröffentlicht wird.

Spezifische Kritik am vorgeschlagenem Gesetz

Zu § 2:

„Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich bzw. Geschäftsbereich eines Organs bzw . einer Unternehmung gemäß § 1, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist, mit Ausnahme von nicht zu veraktenden Entwürfen und Notizen.“

Die Formulierung „mit Ausnahme von nicht zu veraktenden Entwürfen und Notizen.“ ist problematisch. Grundsätzlich sind alle relevanten Aufzeichnungen zu verakten. Diese Ausnahme könnte einen Anreiz schaffen von diesem Grundsatz abzugehen. Dies wäre durch eine Änderung der jeweiligen Büroordnung möglich. Eine Büroordnung wird in aller Regel von der Bundesregierung verordnet und kann somit dazu benutzt werden, dass die Regierung mit einfachen Verordnungen die Intentionen eines Bundesgesetzes im Verfassungsrang umgehen kann.
Falls mit dieser Formulierung nur auf Regierungsbehörden eingegangen wird, die sich mit der Ausarbeitung neuer Ministerialentwürfe zu Bundesgesetzen beschäftigt, so wäre dies bereits mit §6 (1) 5. geregelt und könnte daher entfallen. (nähere Kritik dazu später)
Wir empfehlen daher den Teilsatz „mit Ausnahme von nicht zu veraktenden Entwürfen und Notizen.“ gänzlich zu streichen oder zumindest in den Erleuterungen klar zu stellen was hiermit gemeint ist.

Darüber hinaus ist unverständlich, warum Aufzeichnungen, die nicht  „amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienen“ ausgenommen sein sollen. Wenn etwa bestimmte Informationen gesetzwidrig erlangt wurden, wären Aufzeichnungen darüber nicht von der Auskunftspflicht umfasst. Sollte dieser Einschränkung eine andere Intention zugrundeliegen, sollte man diese klar darlegen.

Zu § 3

Wir weisen auf den unpräzisen Text für Kollegialorgane hin.

Es wird empfohlen für Justizorgane eine Trennung der Akten der Justizverwaltung und jene der Rechtssprechung einzuführen (ggf. auch in § 4). Denn für Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz sind vor allem Akten der Justizverwaltung von Interesse. Akten der Rechtssprechung sind bereits jetzt umfassend geregelt und bedürfen vor einer solchen Gesetzesänderung die auch zu späterem Zeitpunkt erfolgen kann, einer umfassenden Novellierung.

Die Piratenpartei empfiehlt hier, mit einem weiteren Absatz (4) einen zusätzlichen Informationsbeauftragten zu schaffen der als ansprechbarer Experte innerhalb der Behörden fungiert und auch die Aufgabe hat, selbstständig auf Veröffentlichungspflichten hinzuweisen.
Ihm wäre der Zugang zu sämtlichen Aktenbeständen zu gewähren, ein Recht auf Anwesenheit bei allen Sitzungen einzuräumen und die Pflicht aufzuerlegen, bei allen Unrechtmäßigkeiten, die ihm in Bezug auf das IFG bekannt werden, eine Klage zu erheben deren Kosten er nicht tragen muss. Auch soll er Informationspflichtig an die Volksanwaltschaft sein, damit diese in ihrer Kontrollfunktion gestärkt wird.

Zu § 4:

Dieser Paragraph präzisiert, nicht wie im Gesetzenentwurf (19/ME) die Informationen die als „Informationen von allgemeinem Interesse“ gelten sollen.
Die Piratenpartei schlägt daher vor, den Halbsatz: „insbesondere allgemeine Weisungen, Statistiken, Gutachten und Studien“ wieder hinzuzufügen und in den Erläuterungen klarzustellen, dass zu den „Informationen von allgemeinem Interesse“ auch jene Punkte gelten sollen, die wir bereits unter „Anwendungsbereich“ angeführt haben (siehe oben).

Auch hier ist die Piratenpartei der Meinung, dass es einen Informationsbeauftragten geben sollte, denn es ist nicht nur keine Sanktion bei Nichterfüllung der Informationspflicht vorgesehen, sondern zudem keine Transparenz der Informationspolitik der Behörden. Hier ist ein Missstand vorprogrammiert, dem man auch durch regelmäßige Berichtspflichen der Organe vorbeugen könnte. Weder die Einsetzung eines Informationsbeauftragten, noch regelmäßige Berichtspflichten führen dazu, dass die Transparenzarbeit selbst intransparent wird. Hier besteht dringender Verbesserungsbedarf.

Zu § 5:

Die Piratenpartei empfiehlt hier den Halbsatz „soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen;“ zu streichen und stattdessen einen Verweis auf § 6 einzuzufügen. Dieser regelt nämlich schon alle Verweigerungsgründe mehr als ausreichend (nähere Kritik dazu später).

Zu § 6:

Dieser Paragraph ist viel zu weit gefasst.
Nach diesem Paragraphen könnten sämtliche beantragte Informationen, die denkbar sind, verweigert werden.

Insbesondere ist der Punkt zur „unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung“ zu konkretisieren. Der Weg zu einem ersten Ministerialentwurf muss detailliert nachvollziehbar sein. Ein Informationsfreiheitsgesetz muss dazu dienen, wesentliche Informationen zugänglich zu machen und nicht einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, noch mehr zu verbergen als es bisher gängige Praxis war. Die avisierte Ziffer 8 ist aus dieser Sicht höchst problematisch und läuft der bisher behaupteten ratio legis zuwider. Besonders der Gesetzwerdungsprozess ist von öffentlichem Interesse. Einblick in den Gesetzgebungsprozess (und zwar von Anfang an) ist von vitalem Interesse für eine Gesellschaft, denn nur so wird Einbindung der Zivilgesellschaft ermöglicht.

Auch unterstützen wir den Vorschlag der AUVA, dass im ersten Absatz die Formulierung „Die zur Geheimhaltung berechtigenden Gründe und Interessen sind eng auszulegen“, eingefügt werden soll. In diesem Zuge könnte man auch den Informationsbeauftragten wieder mit einbeziehen, der dafür Faustregeln aufzustellen hat.

Auch die Rechte am geistigen Eigentum vor die des Informationsfreiheitsgesetzes zu stellen, bietet Potenzial dafür, die Herausgabe nahezu sämtlicher Texte zu verweigern.

Die Piratenpartei sieht weiters mit diesem Paragraphen eine Verschlechterung der derzeitigen Situation, die sich im Wesentlichen aus dem Auskunftspflichtsgesetz ergibt. Diese Auskunftspflicht würde durch die hier vorgeschlagenen Bestimmungen stark eingeschränkt und damit zu einer wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Situation führen, anstatt zu einer Verbesserung.
Wir plädieren hier ausdrücklich dafür, dass die Einführung einer „Informationsfreiheit“ nicht dazu ausgenützt wird, das „Amtsgeheimnis“ auszuweiten.

Zu § 7:

Die Piratenpartei begrüßt die explizite Ermöglichung von Anfragen in jeder technisch möglichen Form, was nach unserer Interpretation auch Anfragen per E-Mail oder ggf. Onlineformularen zulässt.

Zu § 8:

Die Piratenartei sieht die Frist von 8 Wochen, die um weitere 8 Wochen verlängert werden können, als ungerechtfertigt. Damit würde eine reguläre Beantwortung bis zu 4 Monate lange dauern, was in dringenden Fällen keinesfalls genügt. Ein IFG wäre ein wichtiger Grundpfeiler der zukünftigen Pressearbeit, somit wäre eine derart lange Frist eine Methode um Antworten so lange zu verzögern, bis sie nicht mehr für das öffentliche Interesse relevant sind, um danach mit dieser Begründung einen negativen Bescheid auszustellen.
Wir schlagen daher vor, wie auf entsprechender Europäischer Ebene eine Frist von 15 Tagen zu verweden die um weitere 15 Tage verlängert werden kann. Weitere verzögerungen dürfen nur mit Einverständnis des Antragsstellers erfolgen.
Das Wichtigste hierbei ist jedoch, für den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. Ein Devolutionsantrag sollte nach Ablauf einer kürzeren als der vorgeschlagenen Frist möglich sein.

Zu § 9:

Die Piratenpartei schlägt vor, die Formulierung „und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden“, zu streichen. Dies würde nämlich wie bereits andere Paragraphen in diesem Gesetz dazu führen, dass alle Informationen nach Ermessen der Behörde verweigert werden können. Zudem ist unklar, ab wann eine „Unverhältnismäßigkeit“ vorliegt.
Auch hier sehen wir also die Gefahr, dass sich die aktuelle Situation verschlechtern würde, da eine derartige Abwägung im Auskunftsplichtsgesetz nicht vorgesehen ist. Nachdem die meisten Informationen digital gespeichert sind, ist ein unverhältnismäßiger Aufwand in aller Regel nicht zu befürchten.

Zu § 10:

Für den Fall dass eine Anfragebeantwortung personenbezogene Daten enthielte, soll die betroffene Personen davor gehört werden und binnen einer Frist von maximal 14 Tagen Einwendungen gegen die Auskunftserteilung erheben können.  In der Mitteilung an die betroffene Person sollen die angeforderten relevanten Informationen hervorgehoben werden müssen (siehe dazu auch die Stellungnahme der Datenschutzbehörde).

Zu § 12:

Die Piratenpartei lehnt jegliche Gebühr ab.

  1. Existiert in der derzeitigen Form der Auskunftspflichtsgesetzes keine Gebühr, womit dieser Vorschlag abermals eine Verschlechterung der derzeitigen Situation bedeuten würde.
  2. Schreckt eine solche Gebühr vor der Stellung von Anfragen ab.
  3. Besonders Personen die im öffentlichen Interesse handeln, wie Journalisten, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten und Vertreter von NGOs wären von einem solchen Vorschlag besonders betroffen, da gerade diese besonders viele Anfragen stellen werden.
    Der Sinn einer Bereicherung der Gesellschaftung durch Einblick für „public watchdogs“

Die Piratenpartei ist der Meinung, dass die zusätzlich entstehenden Kosten über die Steuern getragen werden müssen und somit die Allgemeinheit zu treffen haben, denn auch in ihrem Interesse wird dieses Gesetz angewendet werden.
Weiteres erwartet sich die Piratenpartei, mit Ausnahme zu Beginn, keine signifikant höhere Anfragebelastung als derzeit durch das Auskunftspflichtsgesetz besteht.

Zu § 14:

Die Piratenpartei fordert, dass die Durchsetzung auch gegenüber öffentlichen Unternehmen nicht über den Zivilrechtsweg, sondern im Wege eines Verwaltungsverfahrens erfolgen soll.
Andernfalls führt dieser Paragraph dazu, dass Bürger allein aus wirtschaftlichen Erwägungen vor der Durchsetzung Ihrer Rechte zurückschrecken. Gerade wenn man nicht über die Information verfügt die man erhalten möchte, kann man die eigenen Chancen in einem Verfahren nur schwer ermessen.

Absatz 3 soll dahingehend ergänzt werden, dass auch andere Stellen innerhalb des informationspflichtigen Unternehmens vom Außenvertretungsorgan für die Pflichten im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes bevollmächtigt werden können.

Zu § 15:

Die Piratenpartei widerspricht hier dem vom Bundesrechnungshof in seiner Stellungnahme gemachten Vorschlag, ihn von seiner Informationspflicht bezüglich Akten anderer Behörden oder zu prüfender Unternehmen zu entbinden. Der Bundesrechnungshof dient als Kontrollorgan und soll somit in finanziellen Angelegenheiten herangezogen werden können um festzustellen, ob Gesetzesübertretungen vorliegen, die von den jeweiligen Behörden nicht bekanntgegeben wurden.

Zu § 18:

Die Piratenpartei hält das Inkraftreten erst mit 1. Jänner 2018 für unnötig spät und schlägt vor, für das Inkrafttreten den Anfang des Jahres 2017 anzupeilen.

Abschließendes

Die Piratenpartei Österreichs sieht in diesem Gesetzesvorschlag in mehreren Aspekten eine massive Verschlechterung der derzeitigen Situation, die hauptsächlich vom Amtsgeheimnis und den Auskunftspflichtsgesetzen geprägt ist.
Wir empfehlen daher dieses Gesetz in seiner Gesamtheit zu überarbeiten um den Ansprüchen eines echten Informationsfreiheitsgesetzes gerecht zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

  • Für den Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs
    VinPei Harald Bauer
  • Und der Hauptverfasser dieser Stellungnahme
    eest9Erwin Ernst Steinhammer

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