Stellungnahme der Piratenpartei Österreichs zum Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes

Als letztes demokratisches Land Europas verspricht die Regierung den Österreicher:innen endlich ein Informationsfreiheitsgesetz. Doch erstmal heißt es, mindestens noch 18 Monate warten, während der Föderalismus schon damit droht, die Abschaffung des Beamtenmiefs zu sabotieren.

 

„Was die Piratenpartei seit ihrer Gründung fordert, will Schwarz-Grün nach 10 Jahren der Ankündigungen nun endlich umsetzen: Ein Informationsfreiheitsgesetz und die Abschaffung des Amtsgeheimnisses. Und weil Transparenz keine Herzensangelegenheit der ÖVP ist, wird das Inkrafttreten erstmal verzögert. Wer weiß, ob es in 18 Monaten Schwarz-Grün überhaupt noch gibt? Oder ob Kanzler Kurz aus Panik vorher noch die Reißleine zieht?“ – nimmt Harald Bauer, Bundesvorstand der Piratenpartei Österreichs dazu Stellung.

 

Die Piratenpartei fordert ein Ende der Verschwiegenheitskultur, damit Bürger:innen einen effizienten Zugang zu notwendigen Informationen bekommen. Informierte Entscheidungen ohne Zugang zu Informationen sind nicht möglich! Dazu ist „die Schaffung eines Bürgeranwaltes für Informationsfreiheit und regelmäßige Berichtspflichten über die Implementierung der Informationsfreiheit“ notwendig.

 

Bundesvorstand, Harald Bauer weiter: 
„Der vorliegende Entwurf bringt immer noch überlange Bearbeitungsfristen und Ausflüchte wie die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“, die dieses Gesetz vom Start weg zum toten Gaul machen. Dass man das Informationsfreiheitsgesetz mit der Politisierung des VfGH vermengt, zeigt außerdem, dass es Schwarz-Grün vielmehr um die Beschädigung des Rechtsstaats geht, als um die ehrliche Umsetzung eines längst überfälligen Transparenzgesetzes.“

Die Stellungnahme der Piratenpartei Österreichs im Begutachtungsverfahren zum Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes kann unter diesem Link unterstützt werden und erhält damit mehr Gewicht.

Hier der gesamte Text unserer parlamentarischen Stellungnahme:

 

Sehr geehrte Damen, Herren und Nichtbinäre,

die Piratenpartei Österreichs gibt zum Informationsfreiheitsgesetz (95/ME) bzw. dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen werden soll, folgende Stellungnahme ab:

Allgemeines zum Entwurf

Grundsätzlich begrüßen wir die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit sowie die Schaffung sowohl von proaktiven als auch reaktiven Informationsverpflichtungen. Außerdem zeigen wir uns erfreut, dass viele Vorschläge aus unserer Stellungnahme ( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SN/SN_00296/imfname_494684.pdf ) vom 16. Dezember 2015 aufgegriffen und eingearbeitet wurden.

Negativ bewerten wir hier hingegen die gravierend lange Umsetzungsfrist von 18 (in Worten Achtzehn) Monaten, welche eine transparente und nachvollziehbare Corona-Politik verhindert, und die langen Beantwortungsfristen von 4+4 Wochen. Sowie die Politisierung des Verfassungsgerichtshofes mit Hilfe von (personalisierten) Dissenting Opinions. Weiters deren Vermengung mit der Thematik der Informationsfreiheit, obwohl diese nichts miteinander zu tun haben.

Unabhängig von den konkreten rechtlichen Änderungen ist überdies zweifelhaft, ob der Entwurf dazu in der Lage ist, eine Transparenzkultur in der Exekutive zu etablieren, und die Verschwiegenheitskultur zu brechen. Dies wäre jedoch nötig, damit bürokratische und kostspielige Gerichtsverfahren zur Auslegung des Gesetzes vermieden werden können und sowohl die Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, als auch die Verwaltung von diesem Gesetz profitieren. Ein*e Bürgeranwalt*in für Informationsfreiheit wäre für diesen nötigen Kulturwandel unerlässlich.

Die Piratenpartei Österreichs fordert deshalb die Umsetzung der Informationsfreiheit spätestens bis zum Juni 2021, die Schaffung eines Bürgeranwaltes für Informationsfreiheit, die Streichung der Politisierung des Verfassungsgerichtshofes und die Kürzung der Beantwortungsfristen auf den EU-Standard von 15 Tagen!

Detailierte Stellungnahme zum Entwurf
Zu Artikel 1 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Zu Art 1 Z 2

Wir begrüßen, dass sowohl eine proaktive Veröffentlichungspflicht als auch eine reaktive Informationsverpflichtung auf Anfrage verfassungsrechtlich verankert werden. Dies entspricht internationalen Standards und bietet zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten. Proaktive Veröffentlichungspflichten führen etwa zur Effizienzsteigerung und Digitalisierung von Behörden [1], bieten zahlreiche Möglichkeiten für Unternehmen [2], die als Entfesselungskräfte in der Wirtschaft dienen können und zu guter Letzt bieten sie auch zahlreiche Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft als auch Community-Projekte wie etwa der OpenStreetMap [3]. Reaktive Auskunftspflichten erweitern dieses Potenzial. So zeigt der internationale Vergleich, dass Auskunftspflichten die Bürokratie maßgeblich reduzieren und so zu weiteren Effizienzsteigerungen führen [4], bieten aber auch eine Möglichkeit für die Zivilgesellschaft, an Dokumente und Informationen zu kommen, die sie benötigen, um als Informationsrelais und Kontrollinstitution zwischen Politik und Bevölkerung zu fungieren. Dies führt zu einer belebten Zivilgesellschaft, und eine belebte Zivilgesellschaft trägt zu einer menschennahen Politik bei [5].

Grundsätzlich bewerten wir es positiv, dass die Geheimhaltungsgründe im neuen Art 22a Abs 2 B-VG einfachgesetzlich ausschließlich eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden können. Allerdings sind die angeführten Geheimhaltungsgründe dennoch zu unkonkret und stellen eine Erweiterung der Geheimhaltungsgründe in der Amtsverschwiegenheit dar. Empfehlenswert ist hier eine Orientierung an internationalen Standards wie jenen des Europarates [6].

Tabelle 1: Vergleich der neuen Geheimhaltungsgründe mit dem bisherigen Amtsgeheimnis inklusive unserer Kommentare und Empfehlungen.

Geheimhaltungsgründe aus dem neu vorgeschlagenem Art 22a B-VG

Geheimhaltungsgründe aus dem bisherigen Art 20 B-VG

Kommentar

zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen der auswärtigen Beziehungen, Die Erläuterungen stellen klar, dass mit integrationspolitischen Gründen Rechtsvorschriften der EU gemeint sind. Die Beifügung der zwingenden Gründe ist begrüßenswert.
der nationalen Sicherheit, Neu geschaffener Ausnahmegrund. Unklar ist hier, wie sich dieser neue Geheimhaltungsgrund von der umfassenden Landesverteidigung abgrenzt. Es wird vorgeschlagen, diesen Begriff zu Gunsten des konkreteren Begriffes, der umfassenden Landesverteidigung, zu streichen. Insbesondere auch, dass der Begriff der umfassenden Landesverteidigung sowohl konkreter ist als auch an die bisherige Tradition der Rechtsauslegung anschließt.
der umfassenden Landesverteidigung oder der umfassenden Landesverteidigung, Wurde direkt aus der Amtsverschwiegenheit übernommen und entspricht internationalen Standards.
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Die gesamte öffentliche Ordnung geht über die Standards des Europarates hinaus. Dieser beschränkt sich auf die Öffentliche Sicherheit und die Vermeidung, Ausforschung und Verfolgung von Straftaten.
zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder Dies entspricht internationalen Standards, jedoch fehlt hier der Zusatz, dass dieser Geheimhaltungsgrund nur so lange zutrifft, bis eine Entscheidung gefällt wurde. Dieser Geheimhaltungsgrund darf nicht dazu dienen, die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen zu unterminieren. Es wird empfohlen, die Formulierung auf „zur Vorbereitung einer kommenden Entscheidung“ zu ändern.
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es wird begrüßt, dass dieser Geheimhaltungsgrund konkretisiert wurde.
oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich im überwiegenden Interesse der Parteien Hier wurde vor allem die Formulierung dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst. Dieser Paragraph bietet das größte Missbrauchspotential, da ein „überwiegendes Interesse“ auch einfachgesetzlich geregelt werden könnte. Daher wird vorgeschlagen, dies auf verfassungsrechtlich verankerte Grundrechte (Privatsphäre, Geistiges Eigentum, etc.) zu begrenzen.

Positiv bewerten wir dagegen die Erfassung der vom Rechnungshof kontrollierten Unternehmen als auch die einheitliche bundesgesetzliche Regelung der Informationsfreiheit.

Zu Art 1 Z 3

Es ist unklar, weshalb die Geheimhaltungsgründe des neuen Art 22a B-VG explizit im Interpellationsrecht verankert werden sollen. Die Erläuterungen schweigen sich dazu aus und bisher bestand diese Einschränkung nicht. Nach ausführlicher Recherche sind uns weder Erkenntnisse beim Verfassungs- noch beim Verwaltungsgericht bekannt, die das Interpellationsrecht bisher durch die Geheimhaltungsgründe der Amtsverschwiegenheit eingeschränkt hätten. Insofern handelt es sich hier nicht um eine bloße Rechtsfortschreibung, sondern um eine Einschränkung des parlamentarischen Interpellationsrechts.

Wir fordern deshalb, wie in Zu Art 1 Z 11 ausdrücklich zu normieren, dass gegenüber den Abgeordneten keine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht.

Zu Art 1 Z 5 und Z 6 (sowie Artikel 3)

Wir begrüßen ausdrücklich die Ausweitung der Zuständigkeit des Rechnungshofes bei nicht börsennotierten Unternehmen in der Hand des Bundes und des Landes mit einer Staatsbeteiligung von mindestens 25 %. Die Piratenpartei würde es begrüßen, wenn die Zuständigkeit des Rechnungshofes bei Unternehmen mit mindestens 25 % Staatsbeteiligung ebenfalls auf Unternehmen in der Hand von Gemeinden und börsennotierten Unternehmen ausgeweitet wird.

Zu Art 1 Z 10

Prinzipiell begrüßen wir die cooling-off-Phase bei der Ernennung von Verfassungsrichter*innen für ehemalige Mitglieder von Bundes- und Landesregierung sowie ehemalige Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern, etwa Parlamentarier*innen. Allerdings hat dies nichts mit dem Gegenstand der Informationsfreiheit zu tun und stellt eine verzichtbare Vermischung verschiedener Politikfelder miteinander dar. Wir schlagen daher vor, dies in eine eigene Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit auszulagern.

Zu Art 1 Z 11

Wir begrüßen, dass ausdrücklich festgehalten wird, dass gegenüber der Volksanwaltschaft keine Verpflichtungen zur Geheimhaltung bestehen.

Zu Art 1 Z 13

Die Piratenpartei Österreichs fordert eine Umsetzung der Informationsfreiheit bis spätestens Juni 2021. Jede weitere Verzögerung dieses längst überfälligen Gesetzes ist aus unserer Sicht untragbar. Eine Verschleppung hätte zur Folge, dass beispielsweise die jetzt schon undurchsichtige Corona-Politik, bei der niemand versteht, auf welchen Zahlen sie beruht, wenn z.B. bei exponentiell steigenden Zahlen plötzlich Öffnungsschritte vollzogen werden, auf immer größeres Unverständnis und immer größeren Unmut in der Bevölkerung stößt. Auch stellen sich der Bevölkerung zahlreiche Fragen in Bezug auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), die mit einem Inkrafttreten erst 18 (in Worten Achtzehn) Monaten nach der Kundmachung des Gesetzes bis nach der Pandemie verschleppt werden würden. Dabei wäre gerade hier und jetzt Transparenz wichtig, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Corona-Politik der Bundesregierung zu stärken!

Zu Artikel 2 Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes
Zu Art 2 § 2 Abs 1

Wir sind erfreut, dass unsere Kritik vom 16. Dezember 2015 berücksichtigt wurde und der Informationsbegriff fortan alle Informationen umfasst!

Zu Art 2 § 2 Abs 2

Es ist zwar positiv, dass im aktuellen Entwurf, ebenfalls wie von uns am 16. Dezember 2015 vorgeschlagen, der Begriff der „Informationen von allgemeinem Interesse“ klar definiert wird. Jedoch enthält die vorgeschlagene Fassung einige untragbare Einschränkungen. So werden Verträge bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 100 000 Euro ausgenommen. Dies bietet die Gefahr, dass Verträge in kleinere Verträge aufgeteilt werden können, um der proaktiven Veröffentlichungspflicht zu entgehen. Außerdem bricht diese Definition mit der bisherigen Rechtstradition. So müssen bereits jetzt, nach dem Bundesvergabegesetz 2018, wichtige Kenndaten zu Vergaben ab einem Gegenstandswert von 50 000 Euro im Ausschreibungskatalog ( https://www.data.gv.at/suche/ausschreibungen-laut-bvergg2018/ ) veröffentlicht werden. Es wäre nur logisch, Verträge im entsprechenden Gegenstandswert ebenfalls vom Begriff der „Informationen von allgemeinem Interesse“ zu erfassen.

Weiters ist der Satz missverständlich, so wird erst durch Hinzuziehung der Erläuterungen klar, dass sich der Gegenstandswert ausschließlich auf Verträge, nicht aber auch Studien, Gutachten oder Stellungnahmen bezieht. Hier wird empfohlen, den Satz umzustellen und um weitere Punkte zu ergänzen, sodass er fortan wie folgt lautet:

  • „[…] insbesondere Verträge mit einem Gegenstandswert von mindestens 50 000 Euro, Studien, Gutachten, Stellungnahmen, Statistiken, Tätigkeitsberichte, allgemeine Weisungen, Protokolle, Geo- und Umweltdaten.“

In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass ausschließlich aktuelle Informationen als „Informationen von allgemeinem Interesse“ in Frage kommen. Dies erschwert eine historische Nachvollziehbarkeit. Daher sollte dies in den Erläuterungen gestrichen werden.

Zu Art 2 § 4

Die Piratenpartei begrüßt die Bündelung der proaktiven Veröffentlichungspflicht über data.gv.at. Dies ermöglicht sowohl die Nutzbarmachung für die Zivilgesellschaft [7] als auch für die Wirtschaft [8]. Die Eignung der veröffentlichten Informationen, für die Wirtschaft und/oder die Zivilgesellschaft hängt allerdings vor allem von der Qualität der Metadaten ab, wie die oben angeführten Studien belegen. Daher schlagen wir vor nach Art 2 § 4 Abs 3 folgenden Abs 4 anzufügen:

  • „(4) Die Metadaten von Informationen von allgemeinem Interesse müssen mindestens folgende Informationen umfassen:
  • a. eine Kontaktadresse zu der Person, die oder der für die Wartung der Daten zuständig ist;
  • b. eine ausführliche Beschreibung der veröffentlichten Information;
  • c. eine Angabe über die Quelle der Information;
  • d. bei Tabellen und Statistiken eine ausführliche Beschreibung der einzelnen Datenfelder;
  • e. bei Tabellen, Statistiken und Studien Informationen über den Erhebungszeitraum, den Updatezyklus und die Erhebungsmethode; sowie
  • f. die Nennung der Bedingungen, unter denen die Daten weiterverwendet werden dürfen (Lizenzangabe).“

Sowohl die Zivilgesellschaft als auch Unternehmen berichten bei der Nutzung von Open Government Data (OGD) immer wieder von Problemen, die über die reine Bereitstellung vernünftiger Metadaten hinausgehen [7][8]. Dies umfasst vor allem die Verwendung von unbrauchbaren Lizenzen sowie mangelnde Längsschnittdaten bzw. keine eindeutige Zuordenbarkeit der Datenfeldern über Updatezyklen hinweg (etwa durch zeitstabile IDs). Wir fordern daher, dass „Informationen von allgemeinem Interesse“ zwingend so frei wie möglich zu veröffentlichen sind und bei der Veröffentlichung von Längsschnittdaten die Zuordenbarkeit der Datenzeilen aus neuen Updates zu den entsprechenden Datenzeilen aus vergangenen Versionen sichergestellt werden muss.

Außerdem ist es notwendig, einen Kulturwandel in den Ämtern einzuleiten. Der internationale Vergleich zeigt hier ganz deutlich, dass wirksame Transparenzinitiativen nur gelingen, wenn der Vorteil von OGD auch bei den Behörden erkannt wird [9]. Die Piratenpartei ist der Meinung, dass ein solcher Kulturwandel nur mit einem Bürgeranwalt für Informationsfreiheit gelingen kann. Dieser kann Behördenintern aufzeigen, welche vorhandenen Informationen einen größeren Personenkreis betreffen oder aus anderen Gründen „Informationen von allgemeinem Interesse“ darstellen, sowie die allgemeine Akzeptanz von OGD erhöhen, indem er die zahlreichen Vorteile von OGD für die Behörden hervorstreicht.

Weiters soll der Bürgeranwalt auch als Informationsfreiheitsbeauftragter dienen, indem er Beschwerden über die Nichtveröffentlichung von „Informationen von allgemeinem Interesse“ behördenintern untersuchen kann, denn es ist nicht nur keine Sanktion bei Nichterfüllung der Informationspflicht vorgesehen, sondern zudem keine Transparenz der Informationspolitik der Behörden. Hier ist ein Missstand vorprogrammiert, dem man auch durch regelmäßige Berichtspflichen der Organe vorbeugen könnte. Hier besteht dringender Verbesserungsbedarf.

Weiters fordern wir also die Schaffung eines Bürgeranwaltes für Informationsfreiheit und regelmäßige Berichtspflichten über die Implementierung der Informationsfreiheit.

Zu Art 2 § 5

Wir befürworten die Schaffung eines reaktiven „Recht auf Zugang zu Informationen“ in der vorgeschlagenen Form. Allerdings ist im aktuellen Text, anders als in den Erläuterungen, ausschließlich ein „harm test“, nämlich jener, ob Geheimhaltungsgründe vorliegen, vorgesehen. Wir fordern deshalb, dass auch der „public intrest test“ an dieser Stelle explizit im Gesetz selbst erwähnt wird. Dies könnte wie folgt aussehen:

  • „[…] ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen. Bei vorliegenden Geheimhaltungsgründen besteht bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse ebenfalls ein Recht auf Zugang zu Informationen.“

Zu Art 2 § 6

Dies ist die einfachgesetzliche Umsetzung der im neuen Art 22a Abs 2 B-VG bestimmten Geheimhaltungsgründe. Wir befürworten viele der einfachgesetzlichen Konkretisierungen. Bei Art 2 § 6 Abs 5 lit a schlagen wir vor zu konkretisieren, dass es sich hier nur um die Information vor einer etwaigen Entscheidung handelt.

Kritisch sehen wir hier vor allem die Aufnahme von Betriebsgeheimnissen in Art 2 § 6 Z 7 lit b. Dies bietet hohes Missbrauchspotential, daher fordern wir, dies auf verfassungs-, unions- und völkerrechtlich garantierte Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu prüfen.

Auch die Rechte am geistigen Eigentum in Art 2 § 6 Z 7 lit c vor das Recht auf Zugang zu Informationen zu stellen, bietet Potenzial dafür, die Herausgabe nahezu sämtlicher Texte zu verweigern. Wir fordern daher in den Erläuterungen festzuhalten, dass dies nicht die Rechte am geistigen Eigentum von im staatlichen Auftrag handelnden Personen (wie etwa Gutachtern) betrifft.

Positiv ist hingegen, dass in Art 2 § 6 Abs 2 explizit klargestellt wird, dass nur jene Teile geheim zu halten sind, die einem der Geheimhaltungsgründe entsprechen. Damit wird es verunmöglicht die gesamte Informationserteilung aufgrund einzelner geheimer Teile zu verweigern.

Zu Art 2 § 7

Die Piratenpartei begrüßt die explizite Ermöglichung von Anfragen in jeder technisch möglichen Form in Art 2 § 7 Abs 1, was nach unserer Interpretation auch Anfragen per E-Mail oder ggf. Onlineformularen zulässt. Sowie, dass Anträge, die an unzuständiger Stelle gestellt wurden nach Art 2 § 7 Abs 3 einfach und unbürokratisch an die zuständige Stelle weitergeleitet werden können. Dies bietet einen unglaublichen Mehrwert für viele Menschen, die keinen alltäglichen Umgang mit Behörden pflegen oder keine spezielle rechtliche Expertise aufweisen.

Zu Art 2 § 8

Die Piratenpartei sieht die Frist von 4 Wochen, die um weitere 4 Wochen verlängert werden kann, als ungerechtfertigt an. Damit würde eine reguläre Beantwortung bis zu 2 Monate lange dauern, was in dringenden Fällen keinesfalls genügt. Ein Informationsfreiheitsgesetz wäre ein wichtiger Grundpfeiler der zukünftigen Pressearbeit, wirtschaftlichen Einschätzungen und des künftigen Amtsverkehrs. Eine derart lange Frist würde das Vorhaben des Bürokratieabbaus, der Effizienzsteigerung und der Bürgernähe konterkarieren. Es handelt sich hier um eine bloße Fortschreibung der international unüblichen 8 Wochen-Frist aus dem Auskunftspflichtgesetz. Wir fordern daher, nach Vorbild der Europäischen Kommission, eine Frist von 15 Tagen festzulegen, die um weitere 15 Tage verlängert werden kann. Es ist nämlich nicht klar, weshalb der Gesetzgeber hier annimmt, dass unsere österreichischen Behörden nicht dazu in der Lage wären, dem Vorbild der europäischen Behörden zu folgen!

Weitere Verzögerungen dürfen nur mit Einverständnis des Antragsstellers erfolgen. Das Wichtigste hierbei ist jedoch, für den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. Ein Devolutionsantrag sollte nach Ablauf einer kürzeren als der vorgeschlagenen Frist möglich sein.

Zu Art 2 § 9

Die Piratenpartei gibt zu bedenken, dass durch die Aufhebung des Auskunftspflichtgesetzes in Art 1 Z 13 zukünftig nur mehr die Erteilung von Informationen nach Art 2 § 9 Abs 2 besteht. Die möglichst direkte Zugänglichmachung von Informationen ist zwar begrüßenswert, allerdings birgt sie auch die Gefahr, dass es Bürger*innen mit weniger rechtlicher Expertise schwerfallen könnte, juristische Dokumente zu verstehen und besonders auch Personen mit geringem Bildungsniveau benachteiligt werden könnten. Nach dem Legalitätsprinzip dürfen Behörden nur das, was gesetzlich eindeutig bestimmt ist, insofern entfällt hier zukünftig die Möglichkeit der Erteilung von Auskünften und besteht fortan nur mehr die möglichst direkte Zugänglichmachung von Informationen. Wir schlagen daher vor, den Text an dieser Stelle zu präzisieren, damit bloße Auskünfte auf Antrag weiterhin erteilt werden können.

Außerdem ist die Formulierung „[…] wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt […]“ ersatzlos zu streichen, da das Recht auf Zugang zu Informationen keine Nennung der Gründe erfordert und damit kein Missbrauch dieses Rechts vorstellbar wäre.

Zu Art 2 § 10

Damit die Anhörung von Betroffenen einer Informationserteilung nicht dazu führt, dass jeweils die maximale Beantwortungsfrist von 8 Wochen ausgeschöpft wird, schlagen wir vor, hier eine Frist von maximal 10 Tagen festzulegen. In der Mitteilung an die betroffene Person sollen die angeforderten relevanten Informationen hervorgehoben werden müssen.

Zu Art 2 § 11

Die Piratenpartei lehnt eine zusätzliche Frist von 2 Monaten für die Bescheidung einer Nichterteilung ab! Dies würde den Rechtsweg verzögen und den kulturellen Wandel weiter erschweren. So könnten zeitkritische Anfragen, die erst nicht erteilt werden, erst nach 2 Monaten nach der eigentlichen Nichterteilung vor Gericht geprüft werden.

Wir begrüßen zwar, dass der Gesetzgeber im Gegenzug dafür vorhat, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, in dem er hier ebenfalls eine zweimonatige Frist einräumt, allerdings bezweifeln wir, dass dies in der Praxis tatsächlich zu einer schnelleren Abwicklung führen wird, da die Fristen beim VwGH bereits jetzt nicht eingehalten werden. Hier wären dringend weitere Ressourcen für den VwGH zu mobilisieren, damit die Rechtssicherheit wieder gewährleistet werden kann.

Weiters fordert die Piratenpartei an dieser Stelle auch einen Bürgeranwalt für Informationsfreiheit, an den sich Bürger*innen in einfacher Weise wenden können, wenn sie in ihrem Recht auf Zugang zu Informationen eingeschnitten werden. Weiters soll dieser Bürgeranwalt ebenfalls aktiv werden, wenn er systematische Probleme feststellt, etwa durch das Aussprechen von Rügen, das Erarbeiten von Empfehlungen und Richtlinien und das Herausgeben regelmäßiger Berichte über den Status der Informationsfreiheit.

Zu Art 2 § 12

Wir begrüßen, dass unserer Forderung vom 16. Dezember 2015 über die Streichung von Gebühren für Bescheide in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Informationen nachgekommen wurde.

Zu Art 2 § 13

Wir verlangen, dass die Formulierung „unmittelbar drohenden Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit“ in Art 2 § 13 Abs 2 in den Erläuterungen weiter ausgeführt wird. Insbesondere sollten hier auch exemplarische Beispiele für solche Situationen gegeben werden; ansonsten ist zu befürchten, dass dieser Teil auch so verstanden werden könnte, dass jede Erteilung von Informationen Konkurrenzunternehmen einen Vorteil bieten kann und somit unmittelbar die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Eine solche Interpretation könnte auch lange und teure Auslegungskonflikte vor Gericht nach sich ziehen, die weder dem Staat, den Anfragesteller*innen noch den betreffenden Unternehmen nutzen.

Art 2 § 13 Abs 4 soll dahingehend ergänzt werden, dass auch andere Stellen innerhalb des informationspflichtigen Unternehmens vom Außenvertretungsorgan für die Pflichten im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes bevollmächtigt werden können.

Zu Art 2 § 14

Wir begrüßen, dass unserer Forderung vom 16. Dezember 2015 nachgekommen wurde, dass fortan die Durchsetzung des Rechts auf Zugang zu Informationen bei Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, künftig über den Weg der Verwaltungsverfahren erfolgt; dies bietet eine enorme Entlastung für die Anfragesteller*innen.

Zu Art 2 § 15

Die begleitende Evaluierung dieses Gesetzes bei der Datenschutzbehörde erscheint der Piratenpartei nur sinnvoll zu sein, wenn der von uns geforderte Bürgeranwalt für Informationsfreiheit ebenfalls als Teil der Datenschutzbehörde eingegliedert wird und die Datenschutzbehörde somit zu einer Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde ausgebaut wird. Ansonsten bezweifeln wir, dass die Datenschutzbehörde genügend auf die Umsetzung der Informationsfreiheit achtet und befürchten, dass sie nur die Wahrung der Datenschutzaspekte kontrollieren wird.

Zu Art 2 § 18

Der Piratenpartei fällt positiv auf, dass der neue Vorschlag des Art 2 § 18 alle Menschen unabhängig der Geschlechtsidentität berücksichtigt und nicht mehr nur Männer und Frauen, wie im Entwurf von 2015.

Zu Art 2 § 20

Die Piratenpartei Österreichs fordert eine Umsetzung der Informationsfreiheit bis spätestens Juni 2021. weiteres siehe „Zu Art 1 Z 13“.

Zu Artikel 3 Änderung des Rechnungshofgesetzes

siehe „Zu Art 1 Z 5 und Z 6 (sowie Artikel 3)“

Zu Artikel 4 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Zu Art 4 Z 3

Es ist unklar, warum die Urlaubsregelung für die (Vize-)Präsident*innen vom VfGH geändert wird, sodass sie fortan nicht mehr vom Bundespräsidenten, sondern vom VfGH-Präsidenten gewährt werden. Die Gründe für diese Änderung sollten in den Erläuterungen klargestellt werden. Außerdem ist zu beachten, dass diese Änderung nichts mit dem Gegenstand der Informationsfreiheit zu tun hat. Sie stellt eine verzichtbare Vermischung verschiedener Politikfelder miteinander dar. Wir schlagen daher vor, dies in eine eigene Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit auszulagern.

Zu Art 4 Z 4

Die Piratenpartei Österreichs lehnt die Schaffung von personalisierten Sondervoten beim VfGH als Politisierung eines der wichtigsten und sensibelsten Höchstgerichte ab!

Personalisierte Sondervoten beim VfGH erhöhen die politische Verantwortlichkeit der Richter*innen gegenüber jenen Organen, von denen sie bestellt wurden, was die Politisierung von Höchstgerichten wie dem VfGH bedeuten könnte [10]. Als Piratenpartei sind wir der Ansicht, dass die politische Unabhängigkeit und Gewaltenteilung zwischen der Judikative auf der einen Seite und der Exekutive und Legislative auf der anderen Seite ein besonders erstrebenswertes Rechtsgut ist. Mit personalisierten Sondervoten wird es den bestellenden Organen erleichtert festzustellen, ob die von ihnen bestellten Richter*innen in ihrem Sinne entscheiden und wodurch Mitglieder dieser Organe die Möglichkeit haben, künftig sozialen Druck auf die Richter*innen auszuüben, damit diese weiterhin in ihrem Sinne und entgegen dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entscheiden. Auch in internationalen Vergleichen gibt es Indizien für eine erhöhte Politisierung bei Gerichten mit Sondervoten [11]. Eine Möglichkeit um dieser Problematik zu entgehen wäre es anstatt personalisierter Sondervoten, ausschließlich annonyme Sondervoten einzuführen.

Allerdings haben Sondervoten beim VfGH nichts mit dem Gegenstand der Informationsfreiheit zu tun. Sie stellen eine verzichtbare Vermischung verschiedener Politikfelder miteinander dar.

Die Piratenpartei Österreichs fordert daher, die Politisierung des VfGH unter dem Deckmantel der Informationsfreiheit fallen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
für den Bundesvorstand der Piratenpartei
Harald Bauer

Link zur parlamentarischen Stellungnahme

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