TOR-Netzwerk illegal ?

Update 12.7.2014: Nach Durchsicht des gesamten Akten bestätigt sich die Annahme, dass es sich um ein Fehlurteil handelt.

Rückfragen: bv@piratenpartei.at oder jederzeit telefonisch: 0660/3437070

 

Ein Urteil des Landesgericht für Strafsachen Graz beschäftigt momentan die Netzgemeinde!
Wir halten das Urteil für rechtlich falsch und zwar aus folgenden Gründen:

1. Sachverhalt:

Der Angeklagte hat in Graz eine sogenannte „Tor-Exit Node“ betrieben. Dies ist ein Computerprogramm, also eine Mehrzahl an Dateien auf einem Computer zur zielgerichteten automationsunterstützten Datenverarbeitung. Das Ziel der solcherart herbeigeführten Datenverarbeitung war die Bereitstellung des Computers für das internationale Tor-Netzwerk.

Dieses Netzwerk dient hauptsächlich (pauschal gesagt) zur anonymen Nutzung des Internets. Man greift auf die gewünschte Website nicht direkt zu, sondern macht dem Umweg über mehrere Tor-Server und verlässt das Tlr-netzwerk wieder über eine sogenannte Exit-Node. Der Zugriff auf die gewünschte website erfolgt also über die Exit-Node. Wer über dieses Netzwerk das Internet nutzt, kann grundsätzlich weder von staatlichen Stellen, noch von sonstigen Dritten überwacht werden. Als IP-Adresse, von der aus auf die Website zugegriffen wird, scheint nur der Exit-Node auf. Das wurde einem Grazer Piraten zum Verhängnis. Über seine Exit-Node wurde durch einen unbekannten Dritten auf illegales Bildmaterial zugegriffen und das Gericht erkannte zu Recht, er habe durch die Bereitstellung der Exit-Node einen Tatbeitrag geleistet.

Insbesondere in totalitären Staaten, in denen Medien zensiert werden ist es ein Mittel, um freie, ungefilterte Information zu erlangen. Zu diesem Zweck stellen in Österreich und unzähligen anderen Ländern tausende Privatpersonen ihren Computer diesem Netzwerk zur Verfügung. Es handelt sich hierbei um sogenannte „Internetaktivisten“, die, ohne dafür den geringsten eigenen Vorteil zu haben, aus reiner Selbstlosigkeit einen Teil der Rechenleistung ihres Computers kostenlos anderen zur Verfügung stellen, um diesen den anonymen, unzensierten Zugriff auf das Internet zu ermöglichen.

Es handelt sich hierbei um eine sozial nicht bloß adäquate, sondern auch wünschenswerte Handlung!

 

2. Rechtliche Beurteilung:

Die Staatsanwaltschaft Graz brachte in ihrem Strafantrag vom 16.4.2014 Anklage ein, in der sie dem nunmehr hiefür Verurteilten folgendes zur Last legte:

Zitat aus dem Strafantrag:

„XXX  XXX   hat in  XXX

I. am 15. März 2012 dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung einer bislang unbekannten Person, welche sich eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person, nämlich die wirklichkeitsnahe Abbildung der Genitalien und der Schamgegend einer Minderjährigen, nämlich eine Bilddatei mit der Darstellung eines minderjährigen Mädchens, das mit gespreizten Beinen seine Vagina präsentiert, wobei es sich um eine reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildung handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, durch Beziehen über das Internet, nämlich über die Internetseite „xxx“, verschafft hat, beigetragen, dass er einen von ihm gemieteten Server im Tor-Netzwerk als anonymen Exit-Node den Usern dieses Netzwerks zum Zwecke des unzensierten Zugangs ins Internet zur Verfügung  stellte, wobei ihm bewusst war, dass das Tor-Netzwerk auch für Zugriffe auf Kinderpornographie oder zum Hochladen der selben verwendet werden kann, er sich jedoch damit abfand;“

Das Landesgericht für Strafsachen Graz fällte daraufhin ein verurteilendes Erkenntnis hinsichtlich des oben genannten Anklagepunktes.

Vom weiteren Vorwurf, er habe selbst Kinderpornos besessen, wurde der Angeklagte jedoch freigesprochen!

Update 12.7.2014: Die Website Futurezone titelt: „Bei uns kannst du Kinderpornos hosten“ und zitiert damit aus Chat-Protokollen des Angeklagten, obwohl er vom Vorwurf, er habe selbst Kinderpornos gehostet, freigesprochen wurde. Die als illegale Beitragshandlung gewertete Handlung des Verurteilten war (siehe Strafantrag) ausschließlich die Bereitstellung des Tor-Exit-Nodes – vom restlichen Vorwurf (unter anderem des Hostings) wurde er freigesprochen, weshalb die Futurezone hier nicht nur journalistisch unethisch handelt, sondern auch die sogenannte Unschuldsvermutung missachtet. Die Redaktion und die, den Beitrag verfassende Journalistin wurden darauf hingewiesen – es wurde angeboten, ihnen Einsicht in den gesamten Akt zu gewähren. Sie waren jedoch weder an weiterer Information noch an, die Rechte des Einzelnen wahrender Berichterstattung interessiert. Sobald es unsere zeitlichen Ressourcen zulassen werden wir den Presserat mit diesem Sachverhalt befassen.

 

Diese Verurteilung selbst ist in einem Maße rechtswidrig, das jedem Laien einleuchtet. Die Gründe seien hiermit dennoch dargelegt:

 

a) Keine ausreichende Individualisierung der unmittelbaren Straftat:

„Der Beitrag muss zu einer ausreichend individualisierten Tat erfolgen, die dem Beitragstäter aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss.“

Das Verschaffen des Werkzeuges für nicht näher bekannte Einbrüche [stellt] keine strafbare Beteiligung dar“ (JBl 1977, 46 = RZ 1976/75)

Genau dieser Fall liegt hier in concreto vor. Bei dem Tor-Exit-Node handelt es sich um ein Werkzeug, das für legale, wie auch für illegale Handlungen verwendet werden kann. Ein, für kriminelle Handlungen verwendbares Werkzeug sind Dinge wie: ein Küchenmesser, ein Kugelschreiber, eine Telefonleitung, eine herkömmliche Internetverbindung oder auch ein Tor-Exit-Node.

Dem Verurteilten wurde die Kenntnis von einer etwaigen Straftat oder des konkreten Planes eines konkreten anderen zu einer solchen nicht nachgewiesen, er jedoch dennoch verurteilt. Dies aufgrund von Chat-Protokollen, wo er die Sicherheit des Tor-Netzwerkes damit begründete, dass sogar illegale Handlungen damit durchführbar seien. Er nannte dabei nicht nur Kinderpornografie, sondern auch anderes, Zitat aus den Chat-Protokollen:“

 

 

 

 

 

 

b) Fehlende Kausalität:

Es wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zwar nachgewiesen, dass tatsächlich über das Tor-Netzwerk auf die inkriminierten bildlichen Darstellungen zugegriffen wurde. Die Anklage erschöpft jedoch in der saloppen, durch nichts belegbaren und bar jeder Vernunft aufgestellten Behauptung, wer anonymes Internet bereitstelle, halte den Konsum von Kinderpornographie durch einen unbekannten Dritten über dieses Netzwerk ernstlich für möglich und fände sich gar damit ab.

Zitat aus dem Strafantrag: „wobei ihm bewusst war, dass das Tor-Netzwerk auch für Zugriffe auf Kinderpornographie oder zum Hochladen der selben verwendet werden kann, er sich jedoch damit abfand“

Herrschende Lehre und Rechtsprechung: „Die bloße Eignung eines Verhaltens, zur Ausführung der Tat beizutragen, genügt nicht“ (Mayerhofer, StGB6 § 12 Anm 1; Triffterer, Beteiligungslehre 76).

 

c) Kein Vorsatz (Freispruch hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes):

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Verurteilte als unmittelbarer Täter kein Verbrechen/Vergehen begangen hat. Im Gegenteil wurde festgestellt, er habe nach Sichtung derartiger bildlicher Darstellung Unmündiger diese sofort gelöscht. Es ist sohin objektiviert, dass er selbst mit diesen Straftaten nichts zu tun haben wollte und auch nichts zu tun hatte.

Die Annahme des Gerichtes, er habe durch Bereitstellen die „Tor-Exit-Node“ gleichzeitig einen Beitrag zu gerade jener Handlung eines ihm unbekannten Dritten leisten wollen oder auch nur im entferntesten damit gerechnet, dass eine solche strafbare Handlung unter Zuhilfenahme seines Computers begangen werde, die er gleichzeitig in objektivierter Weise selbst ablehnte, erscheint in diesem Lichte unlogisch und bar jeder Lebenserfahrung. Gerade bei einem Sexualdelikt gibt es keinen vernünftigen Grund zu glauben, jemand wolle selbst nichts mit dieser Straftat zu tun haben, aber fände sich mit der Begehung durch einen Dritten ab.

Der unterstellte bedingte Vorsatz ist also bestenfalls nur zur Hälfte gegeben. Es kann zwar möglicherweise unterstellt werden, dass er die Begehung durch einen Dritten ernstlich für möglich hielt, jedoch ist die Annahme, der bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweisende Angeklagte habe sich mit der Tatbegehung abgefunden, an Absurdität kaum zu überbieten. Sein Vorsatz war vielmehr ausschließlich darauf gerichtet, anderen ungefilterten Internetzugang zu verschaffen.

Er hat in diesem Sinne nicht mehr getan als herkömmliche Internet-Service Provider. Auch diese halten es ernstlich für möglich, dass über die von ihnen zur Verfügung gestellte Leitung potentiell strafbare Inhalte geteilt werden, weil sie wissen, dass solcherart strafbare Handlungen begangen werden können. Natürlich sind sie dennoch nicht strafbar, weil sie sich eben nicht damit abfinden.

Auch ein Telefonnetzbetreiber stellt seinen Kunden die Kommunikationsmöglichkeit bereit im Wissen, dass einige von diesen zuweilen diese Möglichkeit zur Verabredung krimineller Machenschaften nutzen. Natürlich ist er dennoch nicht strafbar, weil er sich eben nicht damit abfindet.

Anders ausgedrückt kann man mangels Vorsatz die Straflosigkeit derartiger Handlungen auch damit begründen, dass der Tatbestand durch den Beitragtäter in subjektiver Hinsicht erfüllt sein muss – dieser, mangels Vorsatzes die Erfüllung des Tatbestands verneinenden Meinung folgend ist also möglicherweise schon auf Ebene der Tatbestandswidrigkeit eine Strafbarkeit dieses Verhaltens auszuschließen:

„Der Bestimmungs- und der Beitragstäter verwirklichen den durch § 12 erweiterten Tatbestand des jeweiligen Deliktes originär, dh unabhängig davon, ob der von ihnen zur Ausführung der Tat veranlasste oder dabei unterstützt unmittelbare Täter seinerseits alle oder einzelne Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt hat (vgl Rz 17, 44 und 95). Hinsichtlich der inneren Tatseite hat dies zur Folge, dass der Bestimmungs- und der Beitragstäter den für sie maßgebenden erweiterten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht originär voll erfüllen müssen. Sie haben daher selbst mit dem für die Erfüllung des inneren Tatbestandes erforderlichen Vorsatz zu handeln (s Friedrich, Triffterer-FS [1996] 56).“

d) Keine „Sozialinadäquanz“ der Beitragshandlung: „Dieses unrechtsbezogene Kriterium schränkt die sonst uferlose Kausalitätshaftung durch Einziehung eines Wertungsfilters ein. Denn es gibt gewisse kausale Tätigkeiten, die sich innerhalb der Sozialordnung halten und daher sozialadäquat sind.“ „Strittig ist bloß, ob die soziale Adäquanz die Tatbestandsmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit ausschließt (s Seiler, AT I Rz 287 ff)“.

Strafbarkeit sozialadäquaten Verhaltens ist jedoch keinesfalls denkbar.

„Das Erfordernis der Sozialinadäquanz gilt zwar für alle Täterschaftsformen, ist aber vor allem bei der Beitragstäterschaft von praktischer Bedeutung. Die Praxis weicht dem Problem meist durch Verneinung des Vorsatzes aus (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 5 Rz 9; Fuchs, AT I8 33/58f).“

Dieser Weg wäre – wie oben beschrieben – wohl auch in diesem Fall rechtlich denkbar.

Auch „die E 12 Os 21/06i, SSt 2006/54 = RZ 2007/43 geht auf die Frage der sozialen Adäquanz – die sie als „soziale Verträglichkeit“ bezeichnet – ein. Sie verlangt für die Beurteilung des Verhaltens des Beitragstäters einen richterlichen Wertungsakt, dessen Kriterien die Wichtigkeit des geschützten Rechtsgutes (gemessen etwa am Katalog der MRK) sowie die spezifische Bedeutung (zB aktionsmäßiger Zusammenhang, Ersetzbarkeit, Bestärkungspotential) des Beitrags zur Verwirklichung des tatbestandlichen Unrechts darstellen. Sie verlangt dabei die Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente der Beitragshandlung iS eines beweglichen Systems.“

„Entscheidend sind somit die Haftungskriterien, die eine Beitragshandlung als sozialinadäquat erscheinen lassen. Moos (Objektive Zurechnung und sozialadäquates Verhalten bei wertneutraler Gehilfenschaft, Trechsel-FS [2002] 477) hat hiezu einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet, der von der Praxis durchaus herangezogen werden könnte: Die objektive Zurechnung einer Beitragshandlung setzt voraus, dass der Beitragstäter eine eigene Pflichtwidrigkeit in Bezug auf die Tat des unmittelbaren Täters begehen muss; denn auch die Vorsatzdelikte setzen prinzipiell eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung iS der objektiven Missbilligung ihrer empirischen und normativen Gefährlichkeit aus der Sicht ex ante voraus.“

„IdS ist Sozialinadäquanz zunächst dann gegeben, wenn eine positive Sorgfaltsnorm (Rechtsvorschrift oder Berufsregel), die vor einer solchen Gefahr schützen soll, verletzt wird.“

Während in totalitären Staaten die Bereitstellung von freiem Internet zuweilen rechtswidrig sein mag, ist sie es in zivilisierten demokratischen Staaten regelmäßig und in Österreich jedenfalls nicht, weshalb hier keine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verurteilten besteht und er daher zu Unrecht verurteilt wurde.

„Fehlt es an Vorschriften, so kommt es auf die objektive materielle Sinngebung des Tatbeitrags an: Hat der Beitragende objektiv ein legitimes Eigeninteresse an seinem berufstypischen Verhalten, so wird dieses durch die deliktische Nutzung durch einen anderen nur bei besonderen Gründen verdrängt. Das Eigeninteresse ist dann nicht mehr legitim, wenn der Tatbeitrag objektiv ausschließlich oder ganz überwiegend zur deliktischen Verwendung dient, also nur deshalb überhaupt einen vernünftigen Sinn hat.“

Wie oben schon ausgeführt dient das Tor-Netzwerk zwar keinem beruflichen Eigeninteresse, wohl aber dem legitimen Interesse der Bereitstellung anonymen Internet für Menschen in anderen Regionen, deren Medien staatlich unterdrückt werden und/oder deren Regierung ohne konkreten Verdacht unter Negierung des Grundrechtes auf Privatleben und Datenschutz (in Österreich bis zur Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung durch den VfGH so geschehen), zur Generalüberwachung ansetzen.

Die „objektive materielle Sinngebung“ des hier vom Gericht angenommenen Tatbeitrages ist daher das legitime Interesse an sozial adäquatem zivilgesellschaftlichem Engagement und wäre daher nicht zu bestrafen gewesen.

„Das Eigeninteresse ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn zwischen der tatfördernden Handlung und der Tat des unmittelbaren Täters eine derart enge äußere Beziehung besteht, dass der Beitrag sich der geförderten Tat völlig unterordnet. Dies ist dann der Fall, wenn der Bezug durch die ausgeprägte unmittelbare äußerliche, zeitliche oder örtliche Nähe zur Ausführungshandlung nahe liegt.“

Hier ist in concreto das Gegenteil der Fall: Die als tatfördernd angenommene Handlung steht mit der Tat des unmittelbaren Täters in kaum einem Zusammenhang. Vielmehr hat sich der unmittelbare Täter von sich aus eigenmächtig des Verurteilten bzw dessen Computers bedient, um strafbare Handlungen zu setzen, von denen der hier Verurteilte weder wusste, noch diese gebilligt hat.

Zusammenfassend: Mangels sozial inadäquater Beitragshandlung wäre dem Verurteilten die Straftat daher nicht objektiv zuzurechnen gewesen.

e) Folgen solcher Urteile

Mit selber Begründung wären folgende, dem verurteilten Sachverhalt sehr ähnliche Handlungen ebenfalls mit gleicher Argumentation strafbar:

Das Zurverfügungstellen eines offenen Wlan-Netzes (zB in einem Lokal für die Gäste) und das Betreiben eines Internetcafés wären logischerweise ebenso kriminell.

Eine Strafbarkeit derartiger Dienstbereitstellung als solcher auf Grundlage des § 12 StGB für jegliche darüber begangene Straftat ist absurd und gefährdet mitunter auch das alltägliche Geschäftsleben.

Weitergedacht machte eine solche uferlose Auslegung des § 12 StGB, die diesen entgegen der Einheitstäterlehre fälschlicherweise eine reine Kausalitätshaftung des Beitragstäters unterstellt, jeden Waffenhändler zum Mörder, jeden Internetanbieter zum Beitragstäter zum Kinderpornokonsum usw.  Diese Absicht kann dem Gesetzgeber wohl keinesfalls unterstellt werden – es liegt vielmehr eine sozialadäquate, nicht strafbare Handlung vor.

(Unter Anführungszeichen gekennzeichnete Zitate ohne explizite Quellenabgabe entstammen dem Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch zu § 12 StGB, genauer: Fabrizy in: WK-StGB12, § 12.)

14 Kommentare

  1. 1

    sehr schön aufgearbeiteter artikel, danke dafür und das thematisieren der rechtslage bei anonymisierungs-werkzeugen.

    mir ist aus meinem beruflichen umfeld bekannt, dass TOR leider ebenso für betrug im e-commerce benutzt wird – da hat aber noch nie ein hahn danach gekräht und diesbezüglichen anzeigen (betrug, auch strafbar) wird meiner erfahrung nach nicht einmal nachgegangen.

  2. 2

    man sollte halt auch beachten, dass das eine entscheidung eines provinzgerichtes war, dass die bestimmungen des ecg (insb. §13) überhaupt nicht beurteilt wurden,… im endeffekt bedeutet dieses urteil vorerst gar nichts und erst bei einer ogh entscheidung (zu der es ja diesmal nicht kommen wird) werden wir über die rechtslage in österreich wirklich bescheid wissen.

  3. 3
    Shod iii

    Ich hoffe das Urteil wird angefochten. Ungeheuerlicher Gedanke, dass die Österreichische Justiz so „ungenau“ ist.

  4. 4

    Das heißt damit, dass jeder Proxy-Betreiber strafbar ist, sobald über ihn entsprechend illegales Material transferiert wurde.
    Ein Tor Exit Node routet nur aus dem Dark net ins „normale“ Internet wieder hinaus und erfüllt damit nur den Zweck eines Proxy.
    So gesehen müsste jeder Proxy Betreiber strafbar sein, auch alle transparenten Proxy-Betreiber und sogar Firmen, die über bluecoat oder squid bump das SSL aufbrechen. (Letztere sogar doppelt)

    Wenn man das weiter treibt, dann ist sogar jeder router oder bridging betreiber strafbar.

  5. 5

    […] https://www.piratenpartei.at/tor-netzwerk-nicht-illegal/ Erstellt auf Basis der Originaldokumente mit mehr rechtlichen […]

  6. 6
    DiDiogenes

    Da TOR ein ziemlich gutes Anonymisierungsinstrument ist, ist m.E. eben intransparent, was darüber läuft. Und das macht die Beurteilung der Frage, ob die Vorteile oder Nachteile für die Gesamtheit überwiegen, so schwierig.

    Ich muss vorausschicken, dass ich weder ein Jurist noch ein wirklicher IT-Experte bin. Man kann TOR m.E. zum anonymen und ziemlich verfolgungsresistenten Herunterladen von Kinderpornographie, politischer Propaganda, Bombenbauanleitungen, Giftmordunterricht verwenden. Oder auch zum anonymen Recherchieren, wo im Ausland man nicht-registierte Waffen bekommt, mit denen man das österreichische Waffengesetz umgehen kann. Oder zu verschiedenen Formen von Internetbankingmanipulation.

    Dass Argument, dass dasselbe auch über andere Medien möglich ist, stimmt zwar, aber der Unterschied ist, dass Behörden im Falle von begründetem Verdacht bei Telefon oder normalem Internet leichter verfolgen und untersuchen können.

    Ein Unterschied zwischen normalen Internetprovidern und TOR ist auch der Hinweis auf die Meldestellen für Kinderpornographie und Rechtsextremismus.

    Andererseits hat TOR natürlich auch Vorteile. Inwieweit das mit den Menschenrechtsaktivisten in Problemstaaten zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Aber TOR kann auch wichtig sein in dem Fall eines einfachen Bürgers, der unverfolgt sehen will, ob das Auslandsinternet eine völlig andere Berichterstattung hat als die eigenen Medien.

    Die Beurteilung der gesamten Vor- und Nachteile ist m.E. sehr schwierig. Auch deswegen, weil die Quantitäten intransparent sind.

  7. 7

    […] Die Piratenpartei ging einen Schritt weiter und verfasste eine rechtliche Stellungnahme. […]

  8. 8

    Ab wann könnte die Generalprokuratur eigentlich diese offensichtliche Fehlentscheidung des LG Graz kassieren? Müsste der Verurteilte dazu den vollen Instanzenzug ausschöpfen oder geht es bei einer so krassen Fehlbeurteilung auch früher? Insbesondere da durch eigenwillige Gesetzesinterpretation weitere Kreise betroffen sind und für viele Unternehmer, vor allem im Kommunikationstechnologiebereich, für den Wirtschaftsstandort Österreich eine Rechtsunsicherheit entstanden ist.

  9. 9

    Grüß Gott

    Wir haben eine Frage bzgl. des Risikos beim betreiben von einem TOR Entry-Node.
    Können wir hier auch in Konflikt mit dem Gesetz geraten oder nicht?
    Bisher bieten wir 3 je einen Etry-Node an, aber sind nun doch ein wenig verunsichert.

    Danke

    • Hi,

      Entry und Middle Nodes stellen keine praktische Gefahr dar für den Betrieb zuhause dar.

      Juristisch könnten diese Nodes zwar auch wie in diesem Fall betrachtet werden. Jedoch ist die Kommunikation vom Node und zum Node innerhalb des Tor Netzwerks und auch verschlüsselt.
      Von außen ist in diesem Fall technisch nicht ermittelbar ob eine Strafbare Handlung durchgeführt wird.
      Somit gilt dort streng genommen „Wo kein Kläger da kein Richter“ oder „ohne Leiche keine Mordanklage“.

      Nur bei Exit-Nodes kann dieses Problem durch die Rechtsunsicherheit auftreten. Da hier mit dem Internet kommunizieren wird. Als Beispiel aus diesem Fall: jemand drittes verwendet diesen Tor Exit um inkriminiertes Material von der IP des Exit Nodes aus an ein Forum zu leiten. Somit steht die IP des Exits in den Server Logs des Forums.

      Dieses Beispiel kann bei Entry und Middle Nodes schlicht und einfach nicht auftreten und macht dieses für den Betrieb rechltich nicht angreifbar.

      Wichtig ist dabei dieses Setting in der torrc Datei.
      ExitPolicy reject *:* # no exits allowed
      This is necessary to run the TOR Node as a Relay only without the Exit-node functionality.

      Ein kleines Tutorial als Anleitung für Entry/Middle Nodes:
      http://cavebeat.org/2013/08/raspberry-pi-as-tor-middle-relay/

      lg cave

  10. 10

    Hallo Cave,

    vielen Dank für die Erläuterung und für deinen Link!

  11. 11
  12. 12

    […] möglichen Auswirkungen erläutert. Die Piratenpartei ging einen Schritt weiter und verfasste eine rechtliche Stellungnahme. Zu dem vorliegenden Fall wurde damit aus meiner Sicht alles gesagt, was ohne Kenntnis des Urteils […]

  13. 13

    […] möglichen Auswirkungen erläutert. Die Piratenpartei ging einen Schritt weiter und verfasste eine rechtliche Stellungnahme. Zu dem vorliegenden Fall wurde damit aus meiner Sicht alles gesagt, was ohne Kenntnis des Urteils […]