An den
Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen
Per eMail: nr-aus-petbi.stellungnahme@parlament.gv.at
Betreff: Stellungnahme zu unserer Bürgerinitiative (79/BI) in Verbindung mit (119/SBI);
Bürgerinitiative betreffend die Aufhebung bzw. Nichtbeschließung des (Polizeilichen) Staatsschutzgesetzes (Ministerialentwurf 110/ME XXV. GP)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir kommen zurück auf unsere Bürgerinitiative (79/BI) und möchten zunächst unserer Genugtuung darüber Ausdruck verleihen, dass die Opposition die Sorge der Zivilgesellschaft über die Konstruktion eines maßlosen Staatsschutzgesetzes aufgegriffen hat. Hierfür danken wir ausdrücklich all jenen, die zu einer Entschärfung beigetragen haben.
Gleichwohl sind auch in der letztlich beschlossenen Form des Staatsschutzgesetzes nach unserer Auffassung Passagen enthalten, die im Widerspruch zur Verfassung stehen – und dies wird, aller Voraussicht nach, all jenen auf die Füße fallen, die eine Durchsetzung in dieser Form betrieben haben.
Eigentlich könnte man sich nun getrost zurück lehnen, die juristischen Mühlen anwerfen und auf den Rechtsweg vertrauen. Nur, manches wird dann eben nicht mehr zu reparieren sein, wenn das Gesetz erst einmal in Kraft gesetzt wurde – und das ist der eigentliche Grund, warum wir unsere Bürgerinitiative auch nach der Zustimmung von Nationalrat und Bundesrat weiter betreiben.
Es wäre sinnvoll den Blick einmal auf den Teil des Gesetzes, der unumkehrbare Tatsachen und nicht mehr rücknehmbare Nachteile zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger Österreichs schafft, zu richten.
§12, Abs.4[1] besagt:
„Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8 und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig.“
Dadurch besteht die Gefahr, dass Informationen über österreichische Bürgerinnen und Bürger aus der Analysedatenbank an fremde Dienste, wie NSA und BND, weitergegeben werden. Diese Möglichkeit stellt ein absolutes Novum dar und ist aus unserer Sicht zu verhindern, denn wenn diese Daten einmal in fremden Händen sind, hat der österreichische Staat keinerlei Kontrolle mehr darüber, wie damit verfahren wird – ob sie möglicherweise weitergegeben oder jemals wieder gelöscht werden.
Insbesondere durch Letzteres besteht die Gefahr, dass die gesetzlich vorgesehene Löschung der Daten gemäß §13 innerhalb der vorgegebenen Frist nicht eingehalten wird oder überhaupt unterbleibt.
Dass das beschlossene Gesetz augenfällig verfassungswidrig ist, ergibt sich aus den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung [2]. Damals wurden Daten „nur“ sechs Monate gespeichert und nicht an ausländische Stellen weitergegeben. Ein simples argumentum a minore ad maius ergibt, dass die damals vom VfGH aufgestellten Kriterien diesmal umso mehr zur Prüfung der Verfassungskonformität herangezogen werden müssen, als nun viel einschneidendere Maßnahmen geplant sind:
„Ob ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig ist, hängt davon ab, wie die Bedingungen für die Speicherung solcher Daten, die Anforderungen an deren Löschung sowie die Sicherungen beim Zugriff auf diese Daten geregelt sind“ – VfGH, G 47/2012 ua, 27.06.2014.
Nun ist hier jedoch gar keine Sicherung beim Zugriff auf diese Daten gegeben, weil diese
ohne Einschränkung geteilt werden dürfen und sogar sollen und die Löschungsverpflichtung für österreichische Behörden gilt.
Auch wenn Sie unserer grundsätzlichen Skepsis gegenüber der Weitergabe an ausländische Dienste nicht folgen sollten, so wäre es zumindest geboten eine klare gesetzliche Regelung herbeizuführen, in der genau festgelegt ist, aus welchen konkreten Anlässen und unter welchen Rahmenbedingungen dies geschehen kann.
Zur Stellungnahme des BMI[3]:
In seiner Stellungnahme führt das BMI an: „Demnach muss der polizeiliche Staatsschutz größtmögliche Sicherheit auf Basis eines umfangreichen Rechtsschutzes gewährleisten können.“
Diesem hohen selbst gesetzten Anspruch wird das Gesetz in der beschlossenen Fassung jedoch nicht gerecht. In einem Rechtsstaat ist es Usus, dass Richter darüber entscheiden, ob besondere Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, dass in die Privatsphäre von Menschen eingegriffen werden darf. Warum beim Staatsschutzgesetz von diesem Prinzip abgewichen werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Jüngste Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass Geheimdienste dazu neigen, ein Eigenleben zu führen und Grenzen zu überschreiten. Sie bedürfen einer wirksamen Kontrolle. Wer also glaubt, dass es genügt, einen Dreiersenat anstelle eines Richters, dem obendrein noch die Akteneinsicht versagt werden kann, mit der wirksamen Kontrollfunktion eines Geheimdienstes zu betrauen, begeht einen abenteuerlichen anachronistischen Fehler, der zur Realität und den Erfordernissen unserer Zeit in einem krassen Widerspruch steht.
Der Rechtsschutzbeauftragte (RSB) im Innenministerium gehört organisatorisch jener ministeriellen Behörde an, die für die Überwachungsmaßnahmen in letzter Instanz verantwortlich ist – dem Innenministerium. Er ist zwar sachlich weisungsfrei gestellt, aber schon allein wegen seiner organisatorischen Eingliederung in das Innenministerium nicht unabhängig. Die persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen entsprechen auch nicht jenen eines unabhängigen Richters. Der RSB entspricht daher nicht den vom EGMR geforderten Kriterien einer unabhängigen Kontrollinstanz. [4]
Es ist auch fraglich, ob eine Person (plus 2 Stellvertreter) in der Lage sind, die Anzahl der Fälle (2014 ca. 2200) zeitnah UND gleichzeitig sorgfältig zu bearbeiten. [5]
Ein weiterer Teil der Stellungnahme des BMI basiert auf Eigendefinitionen bzw. unterschiedlichen Sichtweisen.
Während das BMI schreibt:
„Mit dem PStSG werden keine zehn Geheimdienste geschaffen. Das BVT sowie die für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten in den Landespolizeidirektionen sind keine „Geheimdienste“, sondern Polizeibehörden.“
Meinte z.B. die Volksanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11.05.2015 [6]:
„Dem polizeilichen Staatsschutz sollen zur erweiterten Gefahrenerforschung sowie zur Prävention von verfassungsgefährdenden Angriffen nachrichtendienstliche Befugnisse eingeräumt werden (z.B. Einsatz von V-Leuten, Einholung von Auskünften über Verkehrs- und Standortdaten, Observation und verdeckte Ermittlung). Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Bundesamt als Dienststelle des BMI künftig ein In- und Auslandsnachrichtendienst wäre und im Rahmen der Sicherheitsverwaltung polizeiliche Aufgaben zu erfüllen hätte. Die Behörde würde nicht wie bisher nur dem polizeilichen Staatsschutz und der Abwehr von inneren Bedrohungen dienen, sondern sich auch mit Fragen der äußeren Sicherheit, die derzeit vornehmlich dem BMLVS zugeordnet sind, befassen.“
Kurz also, dass nachrichtendienstliche und polizeiliche Aufgaben vermischt werden. Das BMI hat dabei durchaus recht, dass das BVT als Polizeibehörde definiert wird, was es aber ausblendet ist, dass es nicht ausreicht, etwas als Polizeibehörde zu definieren, sondern dementsprechend auch die Kompetenzen angepasst sein müssen, um auch de facto als solche zu gelten. [7]
Weiters schreibt das BMI, „Durch das PStSG wird es nicht erlaubt, Ermittlungen aufgrund eines Generalverdachtes gegen Bürger und Bürgerinnen durchzuführen. Vielmehr bedarf es für die Beobachtung einer Einzelperson im Rahmen des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen eines begründeten Gefahrenverdachts, dass der Betroffene in absehbarer Zeit einen solchen Angriff begehen werde. Eine verdachtsunabhängige Beobachtung jedes Bürgers und jeder Bürgerin ist somit keinesfalls erlaubt“.
Auch diese Feststellung zweifeln wir begründet an. § 11 ist sehr biegsam und führt zahlreiche Möglichkeiten an, die dazu führen können, dass am Ende jeder rechtstreue Bürger, wenn er nur die „falschen“ Facebookfreunde hat, bei einer Demo neben den „unrechten“ Personen steht oder mit den „verkehrten“ Leuten im Zugabteil sitzt, sehr schnell in den Fokus der Sicherheitsorgane geraten kann. Da sind wir dann also doch gar nicht mehr so weit von einem allumfassenden Generalverdacht entfernt, wie es uns das BMI unbekümmert glauben machen möchte.
Außerdem möchten wir auf die folgende Diskrepanz hinweisen:
§12 (3) … Daten zu Verdächtigen gemäß Abs. 1 Z 3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Abs. 1 Z 5 sind längstens nach fünf Jahren … zu löschen.
VS:
§12 (5) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
Somit sind erfasste Daten 2 Jahre lang ohne mögliche Zuordnung zu einer dafür verantwortlichen Person im Umlauf.
Es ist sehr enttäuschend, dass es dem BMJ bis zum heutigen Tag offenbar nicht möglich war, dem Ausschuss die von ihm angeforderte Stellungnahme vorzulegen. Wir hätten uns gerne auch mit dieser Stellungnahme eingehend auseinandergesetzt, was kaum oder nur sehr erschwert möglich sein wird, wenn sie nun auf den letzten Drücker vielleicht doch noch eintreffen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Marcus Hohenecker (Erstunterzeichner der BI)
Mitglied des Bundesvorstands der Piratenpartei Österreichs
Quellen:
[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/I-BR/I-BR_09523/fname_501527.pdf
[2] https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/1/5/8/CH0006/CMS1409900579500/presseinformation_verkuendung_vorratsdaten.pdf
[3] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SBI/SBI_00119/fname_497243.pdf
[4] Tretter gegen Österreich (Appl. no. 3599/10) http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-120352
[5] http://www.profil.at/oesterreich/ueberwachung-macht-rechtsschutzbeauftragten-5676476
[6] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_03675/index.shtml
[7] https://eest9.eu/?p=83