Verwertungsgesellschaften – zu wenig Mitbestimmung und Transparenz

An das
Bundesministerium für Justiz
Per eMail: team.z@bmj.gv.at

Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsverfahren, betreffend das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir begrüßen grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinie[1] im österreichischen Verwertungsgesellschaftengesetz, das den Verwertungsgesellschaften ein höheres Maß an transparentem Gebaren und Mitbestimmung auferlegen, sowie die Rechte der Künstler gegenüber den Gesellschaften stärken und Vereinfachungen für die Nutzer bringen soll. Leider nähert sich der Ministerialentwurf nur halbherzig diesem Ziel an und bleibt somit weit hinter den hoch gesteckten Erwartungen zurück.

§6, Abs. 4 des Gesetzeswerkes[2] bevorzugt bei der Mitbestimmung einseitig wirtschaftlich starke Mitglieder und benachteiligt kleinere. Letztlich wird dies dazu führen, dass allein die großen Konzerne über Wahrnehmungsfragen und Verteilungsregeln entscheiden. Somit versagt die Neuregelung bereits bei dem Versuch, mehr Mitbestimmung zu gewährleisten.

§46[2] erweitert zwar durchaus die Transparenzpflicht, indem er auch Zahlungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und den Zahlungsfluss gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften inkludiert. Allerdings gibt der VTMÖ[3] zu bedenken:

„Das wird nicht viel bringen, denn oft ist das Regelwerk mit seinen konkreten Auswirkungen nur für direkt Betroffene verständlich. Und die Jahresaufstellungen über die Verwendung der Mittel aus den “Fonds für soziale und kulturelle Einrichtungen” (SKE) waren bereits bisher bei manchen Verwertungsgesellschaften nicht aussagekräftig, weil auch große Beträge unter sehr unscheinbaren Überschriften und schön klingenden Bezeichnungen bloß aufgelistet wurden. Mit dem Hinweis auf Datenschutz werden konkrete Namen von EmpfängerInnen und konkrete Projektbeschreibungen etwa von der LSG der ProduzentInnen nicht veröffentlicht – der SKE der Austro Mechana macht dies aber sehr wohl. Gelten hier etwa verschiedene Datenschutzgesetze?“

Daraus folgt, dass es für die Transparenz nicht unerheblich ist, in welcher Form diese Rechnungslegung erfolgt. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers hier auch sicherzustellen, dass die Angaben aller Verwertungsgesellschaften in standardisierter und nachvollziehbarer Form erfolgen.

Gelungen erscheint – soweit wir dies in dem kurzen Zeitrahmen überprüfen konnten – die Sicherstellung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen gemäß Titel III der Richtlinie[1], was der Zugänglichkeit und damit Nutzerfreundlichkeit von Musikwerken entgegenkommt. Ein Schutz vor dem ärgerlichen Geoblocking ist das allerdings leider noch nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Harald Bauer
Mitglied des Bundesvorstands der Piratenpartei Österreichs

Quellen:
[1] http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0026
[2] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00186/fname_503638.pdf
[3] http://blog.indies.at/tag/lsg/

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